Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die Geschäftsbedingungen der UmzugsRitter Logistik GmbH für Umzugs-, Transport- und Übersiedlungsleistungen.
Für alle Aufträge und Leistungen der UmzugsRitter Logistik GmbH (FN 476231s, Handelsgericht Wien) gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung vom 15. 1. 2023. Sie regeln Vertragsabschluss, Leistungsumfang, Haftung, Versicherung, Preise, Zahlung, Storno und Lagerung. Den vollständigen Wortlaut finden Sie hier – die rechtsverbindliche Fassung steht zusätzlich als PDF bereit.
I. Geltungsbereich
§ 1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in weiterer Folge „AGB“) gelten für den Transport von Umzugsgut im Möbelauto (Möbelanhänger, Kofferwechselaufbau, Container, Liftvan) im Inland sowie von und nach dem Ausland sowie für die Lagerung von Umzugsgut durch die Umzugsritter Logistik GmbH (in weiterer Folge „Auftragnehmer“). Sie gelten für alle Verrichtungen und die damit zusammenhängenden Geschäfte des Auftragnehmers, soweit und in dem Umfang, in welchen ihnen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
II. Sorgfaltsmaßstab und Haftung des Auftragnehmers
§ 2
Der Auftragnehmer hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuführen.
§ 3
1) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden, während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Beförderung des Gutes eintritt.
2) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit EUR 1.090,09 pro Möbelmeter beschränkt.
§ 4
1) Die Haftung ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht ausdrücklich übernommen wurde;
b) für den Inhalt von auf Veranlassung des Auftraggebers beladen stehenbleibenden Möbelautos, sofern nichts Besonderes vereinbart ist;
c) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen, Eine besondere Versicherung gegen Schäden an Marmor, Glas, Porzellan usw. kann auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers gesondert abgeschlossen werden;
d) für Schäden, wie z.B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
e) für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
f) für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z.B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
g) für Schäden an Pflanzen oder Tieren;
h) für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere entstehen;
i) für Beschädigung der Güter während des Be- oder Entladens, Ab- und Aufseilens, wenn ihre Größe oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, der Auftragnehmer den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen und der Auftraggeber auf der Durchführung der Leistung bestanden hat.
j) für Beschädigung der Wände, Fenster, Böden und Stiegengeländer, wenn die Größe und Schwere der zu transportierenden Güter den Raumverhältnissen nicht entsprechen;
k) für Verzögerungen, Schäden und Verluste, die durch nicht rechtzeitige Gestellung der Transportmittel (Eisenbahn, Schiff) hervorgerufen sind oder die sich aus unverschuldeten Verkehrszwischenfällen ergeben (z.B. Autopannen, Wegeverhältnisse);
l) für Einhaltung festgesetzter Termine bei verspätetem Eingang amtlicher Urkunden sowie für Auskünfte über Zollbehandlung, Ausfuhrbestimmungen oder sonstige gesetzliche Vorschriften.
2) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Ablieferung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
§ 5
1) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu dem Zeitpunkt hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was infolge des Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist.
2) Im Falle der Beschädigung richtet sich die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was infolge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist.
3) Für Schäden infolge verspäteter Ablieferung ist die Haftung des Auftragnehmers in jedem Falle mit EUR 109,01 pro Tag, höchstens jedoch mit EUR 1.090,09, beschränkt.
4) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten.
§ 6
Für Verluste und Schäden, die während des Transportes auf der Eisenbahn, mit dem Schiff oder mit dem Flugzeug entstehen, erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Eisenbahn, die Schifffahrts- oder Luftfahrtgesellschaft.
§ 7
1) Hat der Auftragnehmer Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers versichert und entspricht die abgeschlossene Versicherungspolizze, in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein gemäß Anlage A zu
§ 7
lit
a) bzw.
§ 5
lit
a) der Beförderungs- bzw. Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport des Fachverbands der Spediteure (Möbel-SVS), so hat der Auftragnehmer die Prämie für jeden einzelnen Möbeltransportvertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Diesfalls hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
2) Diesfalls unterwirft der Auftraggeber sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
3) Ist durch den Abschluss einer solchen Versicherung die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
III. Haftung des Auftraggebers
§ 8
1) Der Auftraggeber haftet:
a) für die Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Belege;
b) für Verlust und Beschädigung der Transportmittel, Zubehörteile und Packmittel, soweit diese durch ihn oder durch von ihm gestellte Hilfskräfte zu verantworten sind;
c) für das Möbelauto einschließlich Material des Auftragnehmers im Falle der Selbstbe- oder -entladung des Transportgutes;
d) für die Folgen fehlerhafter Angaben über Gewicht, Inhalt und Art des Transportgutes; eine Verpflichtung zur Nachprüfung besteht für den Auftragnehmer nicht. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Anweisung übernimmt und deklariert der Auftragnehmer auf Gefahr des Auftraggebers den Transport als Umzugsgut im Sinne des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure;
e) für den Schaden, der durch den Transport der in
§ 4
lit
h) bezeichneten Gegenstände entsteht;
2) Der Auftraggeber haftet weiters für alle Unkosten, die infolge einer nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstandenen Transportverzögerung oder -behinderung erwachsen, wie z.B. Elementarereignisse, Krieg, behördliche Maßnahmen (insbesondere pandemiebedingte Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz oder sonstiger pandemiebedingter Anlassgesetzgebung), Streik, Behinderung der Schifffahrt oder Eisenbahn usw.
IV. Transportversicherung
§ 9
1) Zur Versicherung des Gutes ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt.
2) Die Transportversicherung erstreckt sich nur auf Transportmittelunfall, Feuergefahr, Diebstahl, Unfälle durch höhere Gewalt und Möbelbruch.
3) Gegen Bruch von Glas, Porzellan usw. sowie gegen Kriegsrisiko, Plünderung und Aufruhr kann eine gesonderte Versicherung abgeschlossen werden.
4) Im Schadensfall erfüllt der Auftragnehmer seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft. Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
V. Preisberechnung
§ 10
1) Die Kostenberechnung erfolgt aufgrund der zur Zeit der Ausführung des Umzuges geltenden Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse.
2) Wenn sich vom Zeitpunkt des überreichten Angebotes, bis zur Ausführung des Umzuges die Tarifsätze, Frachten und Wechselkurse vermindern oder erhöhen, so ändern sich entsprechend die vereinbarten Transportkosten.
§ 11
Besonders zu bezahlen sind insbesondere:
a) Transporte von Klavieren, Tresoren und anderen Schwergütern;
b) Mehraufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges, auch ohne besonderen Auftrag. Die Art der Ausführung steht lediglich in der Wahl des Auftragnehmers;
c) Installations-, Dekorations-, Tischler- und Reinigungsarbeiten;
d) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Straßen das Möbelauto nicht vor das Haus gefahren werden kann;
e) Wartezeiten des Möbelautos und des Personals, die der Auftragnehmer nicht verschuldet hat, ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat, sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder nicht benutzbar sind;
f) amtliche Gebühren und Zollspesen sowie allfällige öffentliche Abgaben;
g) vom Auftragnehmer bereitgestellte Umzugs-, Kleiderkartons und sonstiges Verpackungsmaterial, welches nicht an den Auftragnehmer zurückgestellt wird, es gelten die auf der Webseite des Auftragnehmers angegebenen Materialpreise.
VI. Pflichten des Auftraggebers
§ 12
1) Die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente und Bewilligungen obliegt dem Auftraggeber.
2) Kann die Entladung des Möbelautos nicht sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort erfolgen, kann der Auftragnehmer Ersatz aller aus der verzögerten Annahme entstehenden Unkosten und Schäden verlangen und auf Kosten des Auftraggebers das Gut entladen und einlagern.
3) Bei Abholung des Gutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
4) Bei Transporten, die bis oder ab Station oder Flughafen vereinbart wurden, hat der Auftraggeber sowohl den beladenen als auch den leeren Kofferwechselaufbau, Container oder Liftvan samt dem zugehörigen Inventar zu übernehmen oder zu übergeben. In diesem Fall obliegt ihm bei sonstiger Haftung die Wahrung der Rechte gegenüber dem Verkehrsträger, insbesondere durch Veranlassung eines gemeinsamen Schadensprotokolles.
5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen.
6) Ebenso ist er verpflichtet, den Auftragnehmer auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen besondere Schadenanfälligkeit aufmerksam zu machen. Der Absender ist verpflichtet, die vom Hersteller vorgesehenen Sicherungen an beweglichen oder elektronischen Teilen an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio-, PC-Soft- und Hardware, Hi-Fi, EDV-Anlagen und ähnlichem zur Verfügung zu stellen.
7) Vom Auftragnehmer zur Verfügung gestelltes Verpackungsmaterial (z.B. Filzabdeckungen, Packseide und dergleichen) sind dem Auftragnehmer, mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung, längstens binnen Tagen nach Auftragsausführung und Aufforderung des Auftragnehmers zurückzustellen. Soweit vom Auftragnehmer zur Verfügung gestelltes Verpackungsmaterial nach Aufforderung nicht zurückgestellt wird, steht dem Auftragnehmer eine entsprechende Vergütung zu (vergleiche
§ 11
lit g).
§ 13
1) Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor der Entladung, und bei Auslandstransporten vor der Beladung, in bar, zu bezahlen.
2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen Vorschub zu verlangen.
3) Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
VII. Stornierungen und Ausfallskosten
§ 14
1) Bei Absage oder anderweitiger Vereitelung des Umzugstermins fallen nachfolgende Stornogebühren an:
a) bis 14 Tage vor Umzugstermin, 30 % der vereinbarten Auftragssumme;
b) bis sieben Tage vor Umzugstermin, 50 % der vereinbarten Auftragssumme;
c) bis zum letzten Werktag vor dem Umzugstermin, 80 % der vereinbarten Auftragssumme;
d) am Tage des Umzugstermins, die gesamte vereinbarten Auftragssumme.
2) Die Geltendmachung von Ansprüchen etwaiger darüberhinausgehender erlittener Nachteile einer Absage oder anderweitiger Verteilung des Umzugstermins aus der Sphäre des Auftraggebers bleibt ausdrücklich vorbehalten.
VIII. Lagerbedingungen
§ 15
1) Die Nachfolgenden §
§ 15
bis einschließlich
§ 26
gelten für die Lagerung von Umzugsgut durch den Auftragnehmer und alle damit zusammenhängenden Verrichtungen und Geschäfte des Auftragnehmers. Wenn und soweit ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen und den restlichen Bestimmungen dieser AGB besteht, so stehen diese Bestimmungen für die Lagerung von Umzugsgut im Verhältnis der Spezialität zu den restlichen Bestimmungen dieser AGB und genießen diese §
§ 15
bis einschließlich
§ 26
für die Lagerung von Umzugsgut insoweit Vorrang. Klarstellend wird festgehalten, dass sofern nicht ausdrücklich gegenteilig festgehalten auch die weiteren Bestimmungen dieser AGB für die Lagerung von Umzugsgut anwendbar sind.
2) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers in betriebseigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Auftragnehmer nicht im eigenen Lager ein, so hat er den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekanntzugeben. Muss die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen.
3) Eine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Der Auftragnehmer genügt seiner Bewachungspflicht, wenn er bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat.
4) Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist der Auftragnehmer zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet.
§ 16
1) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
2) Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung des Auftragnehmers oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Werktage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird.
3) Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach dem Auftragnehmer das Gut aufs Neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung des Auftragnehmers für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit seinem Lagergut vornehmen will, durch seine Angestellten ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Geschäft des Auftragnehmers geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen, nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen.
§ 17
1) Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung von Lagergut, sofern der Verlust oder die Beschädigung aus seinem Verschulden, während der dem Auftragnehmer obliegenden Behandlung oder Lagerung des Gutes eintritt.
2) Der Auftragnehmer hat den Schaden unter Ausschluss der Haftung für etwaige Wertminderung in Natur zu beseitigen, jedoch steht es ihm in jedem Fall frei, die Entschädigung in Geld zu leisten. In jedem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers mit dem Betrag des Lagergeldes, höchstens jedoch mit dem Betrag des Lagergeldes für zwölf Monate, beschränkt.
§ 18
1) Die Haftung des Auftragnehmers an Lagergut ist ausgeschlossen:
a) für den Inhalt von gelagerten Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
b) für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagerguts entstehen, wie z.B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Porzellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Ofen und mechanischen Werken, es sei denn, dem Auftragnehmer wird ein Verschulden nachgewiesen;
c) für Schäden, wie z.B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen sowie Witterungseinflüsse;
d) für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
e) für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z.B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
f) für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette entstehen;
g) für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub entstehen;
2) für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das Lagerverzeichnis maßgebend. Weist der Auftragnehmer nach, dass ein Gut in derselben äußeren Beschaffenheit, in der er es bekommen hat, ausgeliefert ist, ist jeder Schadenersatzanspruch gegen ihn ausgeschlossen.
3) Die Haftung erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung dem Auftragnehmer schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.
§ 19
1) Hat der Auftragnehmer aufgrund des Vertrages für Verlust von Lagergut Ersatz zu leisten, so ist, unbeschadet des
§ 17
, der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit bei Auslagerung hatte.
2) Unbeschadet des
§ 17
richtet sich im Falle der Beschädigung die Entschädigung nach dem Unterschied zwischen dem Verkaufswert des Gutes in beschädigtem Zustand und dem gemeinen Wert, welcher das Gut ohne die Beschädigung bei Auslagerung gehabt haben würde.
3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Lagerguts eintreten.
§ 20
1) Hat der Auftragnehmer Schäden, die dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages erwachsen können, bei Versicherern seiner Wahl auf Kosten des Auftraggebers versichert und entspricht die abgeschlossene Versicherungspolizze, in ihrem Deckungsumfang, mindestens dem Möbel-Speditionsversicherungsschein gemäß Anlage A zu
§ 7
lit
a) bzw.
§ 5
lit
a) der Beförderungs- bzw. Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport des Fachverbands der Spediteure (Möbel-SVS), so hat der Auftragnehmer die Prämie für jeden einzelnen Möbellagervertrag auftragsbezogen zu erheben und sie als Aufwendungen des Auftraggebers ausschließlich für die Möbel-Speditionsversicherung in voller Höhe an die jeweiligen Versicherer abzuführen. Diesfalls hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber auf Verlangen anzuzeigen, bei wem er die Möbel-Speditionsversicherung gezeichnet hat.
2) Diesfalls unterwirft der Auftraggeber sich sowie alle Personen, in deren Interesse oder für deren Rechnung er handelt, allen Bedingungen des Möbel-SVS.
3) Ist durch den Abschluss einer solchen Versicherung die Möbel-Speditionsversicherung gedeckt, so ist der Auftragnehmer von der Haftung für jeden durch diese Versicherung gedeckten Schaden frei. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass infolge fehlender oder ungenügender Wertangabe des Auftraggebers die Versicherungssumme hinter dem wirklichen Wert oder Schadensbetrag zurückbleibt.
§ 21
1) Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager oder für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
2) Werden solche Güter dennoch eingelagert, so haftet der Auftraggeber für jeden daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung tritt nicht ein, wenn dem Auftragnehmer die nachteilige Eigenschaft des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung angegeben worden ist und der Auftragnehmer die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.
§ 22
1) Zur Versicherung des Lagerguts ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, sofern ein schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt. Eine bloße Wertangabe oder ungenaue oder unausführbare Versicherungsweisungen genügen nicht zur Begründung einer Versicherungspflicht des Auftragnehmers.
2) Die Lagerversicherung erstreckt sich nur auf Feuer, Einbruchdiebstahl und Leitungswasser.
3) Im Falle der Versicherung ist der Anspruch des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus den durch die Versicherung gedeckten Gefahren im Schadensfall auf das beschränkt, was der Auftragnehmer selbst Von der Versicherung ausgezahlt erhält. Der Auftragnehmer ist berechtigt, etwaige Forderungen, die ihm gegen den Auftraggeber zustehen, davon in Abzug zu bringen. Der Auftragnehmer erfüllt seine Verpflichtung durch Abtretung seines Anspruches gegen die Versicherungsgesellschaft.
4) Versichert der Auftraggeber selbst, so ist jeder Schadenersatzanspruch aus den durch diese Versicherung gedeckten Gefahren gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen, geht also nicht auf den Versicherer über.
§ 23
1) Der Auftraggeber erhält über das Lagergut einen Lagerschein, der vor Auslieferung des Gutes zurückzugeben ist. Der Lagerschein gilt nur als Empfangsbestätigung. Der Auftragnehmer ist daher insbesondere nicht verpflichtet, das Gut nur dem Vorzeiger des Lagerscheines auszuhändigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des Vorzeigers des Lagerscheines zu prüfen. Er ist ohne weiteres berechtigt, gegen Rückgabe des Lagerscheines das Gut an den Vorzeiger des Scheines auszuliefern.
2) Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag ist gegenüber dem Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich vom Auftraggeber mitgeteilt worden ist. In solchen Fällen ist dem Auftragnehmer gegenüber nur derjenige, dem die Rechte abgetreten oder verpfändet worden sind, zur Verfügung über das Lagergut berechtigt.
3) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
§ 24
1) Das Lagergeld wird monatlich berechnet. Jeder angefangene Kalendermonat gilt als voller Monat. Ändern sich nach erfolgter Preisvereinbarung die ortsüblichen Sätze oder die örtlichen Tarife des Gewerbes, so ändert sich entsprechend der vereinbarte Preis.
2) Die Kosten der Einlagerung, Aufstapelung und der späteren Auslagerung werden nach den ortsüblichen oder tarifmäßigen Preisen gesondert berechnet. Allfällige öffentliche Abgaben hat der Auftraggeber zu tragen.
3) Die Lagerkosten sind, soweit es sich um Auslagen handelt, sofort, sonst monatlich am ersten Wochentag jedes Monats zu bezahlen.
4) Gegenüber Ansprüchen des Auftraggebers aus oder in Zusammenhang mit der Lagerung ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig, die der Höhe nach feststehen und dem Grunde nach unbestritten sind.
§ 25
1) Der Transport der Lagergüter zu der künftigen Wohnung des Auftraggebers oder nach einem sonstigen Bestimmungsort soll durch den Auftragnehmer erfolgen.
2) Erfolgt der Abtransport von Lagergut nicht durch den Auftragnehmer, so ist dieser berechtigt, eine Entschädigung unter Zugrundelegung des Möbeltransporttarifes des Fachverbandes der Spediteure zu berechnen.
§ 26
1) Der Auftragnehmer kann den Lagervertrag jederzeit durch eingeschriebenen Brief mit Monatsfrist kündigen.
2) Der Auftraggeber kann den Lagervertrag jederzeit ohne Frist kündigen, unbeschadet des Anspruches des Auftragnehmers auf das vereinbarte Lagergeld.
IX. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
§ 27
1) Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus den diesen AGB unterliegenden Verrichtungen (insbesondere auch aus laufender Rechnung für erbrachte bzw. zu erbringenden Transport- und Lagerleistungen) und aus sonstigen für den Auftraggeber erbrachten Leistungen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten.
2) Soweit das Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht nach Absatz
1) Ansprüche sichert, die durch gesetzliche Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte nicht gesichert sind, werden nur solche Güter und Werte erfasst, die dem Auftraggeber gehören.
3) Der Auftragnehmer darf Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte gemäß dieser AGB, wegen solcher Forderungen, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nur ausüben, soweit sie nicht strittig sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
4) Der Auftragnehmer darf bei einem Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten oder einem Dritten herauszugeben, ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen einen Dritten, die mit dem Gut nicht im Zusammenhang stehen, nicht ausüben, soweit und solange die Ausübung der Weisung und den berechtigten Interessen des ursprünglichen Auftraggebers zuwiderlaufen würde.
5) Wird der zwangsweise Verkauf des Gutes angedroht, wird dem Auftraggeber zur Ordnung der Angelegenheit eine Frist von einer Woche gestellt. Vom Verkauf des Gutes ist der Auftraggeber zu verständigen.
6) Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann der Auftragnehmer in allen Fällen eine Verkaufsprovision von 10 % des Bruttoerlöses berechnen.
7) Etwa weitergehende gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
X. Verjährung
§ 28
Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Ablieferung bzw. mit der Auslagerung des Gutes.
XI. Gerichtsstand
§ 29
Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit diesen AGB, der Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-1210 Wien, vereinbart.
XII. Anwendbares Recht
§ 30
1) Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) findet keine Anwendung.
2) Soweit diese AGB keine abweichenden Regelungen vorsehen, gelten die für den entsprechenden Sachverhalt anwendbaren Bestimmungen der (i) der “Beförderungsbedingungen für den Möbeltransport”, (ii) der „Einlagerungsbedingungen für den Möbeltransport“ bzw. (iii) der „Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp)“ des Fachverbands der Spediteure in der jeweils geltenden Fassung als vereinbart, soweit ihnen nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutze von Verbrauchern, entgegenstehen.
XIII. Salvatorische Klausel
§ 31
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht; dasselbe gilt für allfällige Lücken in diesem Vertrag.
XIV. Mündlich erteilte Aufträge
§ 32
Für die Ausführung mündlich erteilter Aufträge, die von keiner Seite schriftlich bestätigt sind, trägt der Auftraggeber die Gefahr.
XV. Überschriften
§ 33
Die in diesen AGB verwendeten Überschriften dienen nur der Zweckmäßigkeit und sind bei der Auslegung nicht zu berücksichtigen.
Ergänzend zu diesen AGB gelten für Speditionsleistungen die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp). Fragen zu einzelnen Punkten? Wir beraten Sie gerne unter +43 1 934 62 06 oder office@umzugsritter.at.
